Mit dem Jahressteuergesetz 2022 soll auch das Bewertungsgesetz für Immobilien angepasst werden. In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass Immobilien bei der Schenkungssteuer bei einer Übertragung ab dem 01.01.2023 mit einem deutlich höheren Wert angesetzt werden als nach den aktuellen Bewertungsregeln. Bereits beabsichtigte unentgeltliche Übertragungen von Immobilien (z.B. Schenkungen) sollten daher noch vor dem Jahreswechsel beurkundet werden.

Gerne beraten wir Sie bei Ihrer Nachfolgeplanung und bereiten die erforderlichen Schenkungsverträge noch rechtzeitig vor dem 31.12.2022 für Sie vor!