Generalvollmacht
Bei der Generalvollmacht handelt es sich um die denkbar umfangreichste Art der Vollmacht, die den eingesetzten Bevollmächtigten zur Vertretung in fast allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt.
Eine unbeschränkte Vollmacht befugt insbesondere zur Regelung folgender Angelegenheiten:
Selbstverständlich ist es möglich die erteilte Vollmacht jederzeit wieder zu widerrufen oder von Anfang an auf bestimmte Tätigkeiten zu beschränken bzw. bestimmte Angelegenheiten (z.B. Schenkungen oder Verkauf einer Immobilie) vom Umfang der Vollmacht auszunehmen. Gleichfalls können auch mehrere Bevollmächtigte als Vertreter bestimmt werden, wobei dann in der Vollmacht festgelegt werden muss, ob diese jeweils einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen.
Damit falls erforderlich auch ein Steuerberater oder Rechtsanwalt vom Bevollmächtigten beauftragt werden kann, ist es wichtig, diesem die Erteilung von Untervollmachten zu gestatten.
Sobald dem Bevollmächtigten die Vollmacht vom Vollmachtgeber ausgehändigt wurde, kann dieser für den Vertretenen wirksame Erklärungen vor Gericht, Behörden, Unternehmen und sonstigen Dritten abgeben.
Nur mit einer notariell beurkundeten oder beglaubigten Vollmacht können auch Angelegenheiten betreffend Immobilien beim Grundbuchamt oder betreffend Gesellschaftsbeteiligungen geregelt werden. Auch Banken akzeptieren vielfach nur notarielle Vollmachten, da dabei nicht nur die Identität des Vollmachtgebers bei der Unterzeichnung der Vollmacht, sondern auch dessen Geschäftsfähigkeit vom Notar geprüft wurde. Im Gegensatz zu einer privat erstellten Vollmacht kann eine notariell beurkundete Vollmacht auch mehrfach ausgefertigt werden und da das Original beim Notar verbleibt nicht verloren gehen.