Seit dem 1. Mai 2025 gilt in Deutschland ein modernisiertes Namensrecht, das auch die Adoption Volljähriger rechtlich flexibler und persönlicher gestaltet. Die Reform trägt der wachsenden Bedeutung sozialer Eltern-Kind-Beziehungen Rechnung – insbesondere in Patchwork- und Regenbogenfamilien.

Was ist neu?

Bei der Adoption eines volljährigen Menschen konnte bisher lediglich der Name der Adoptiveltern übernommen werden. Das neue Recht eröffnet nun weitere Möglichkeiten:

  • Beibehaltung des bisherigen Familiennamens ist ausdrücklich zulässig.
  • Alternativ kann der Name der Adoptiveltern angenommen werden.
  • Neu ist: Es darf auch ein Doppelname gebildet werden – bestehend aus dem bisherigen Familiennamen und dem Adoptivnamen (z. B. „Meier-Schulz“).

Damit erhält die adoptierte Person die Chance, sowohl die biografische Herkunft als auch die neue familiäre Zugehörigkeit im Namen sichtbar zu machen.

 Zustimmung & Umsetzung

Die Namenswahl muss im Rahmen des Adoptionsverfahrens erklärt werden. Zuständig ist das Familiengericht, in der Regel mit Beteiligung eines Notars oder einer Notarin, insbesondere bei der Beurkundung der Adoptionsanträge.

Einmal festgelegt, entfaltet der gewählte Name vollständige rechtliche Wirkung – inklusive aller Eintragungen im Personenstandsregister, Pass- und Meldewesen.

Fazit

Das reformierte Namensrecht stärkt die Gestaltungsfreiheit bei Volljährigenadoptionen</strong>. Es ermöglicht mehr Identifikation mit der neuen Familie – ohne die eigene Geschichte aufgeben zu müssen.

Für Paare oder Einzelpersonen, die eine Volljährigenadoption erwägen, ist die rechtliche Beratung durch eine*n Notar*in unerlässlich – insbesondere zur Wahl des Namens und zur Ausgestaltung der familiären Bindung.


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